Ab wann darf man babysitten? Alter, Zeiten und was Eltern beachten sollten

Veröffentlicht am 11. Oktober 2026 · Geprüft am 11. Oktober 2026 · 7 Min. Lesezeit

Babysitten darf man in Deutschland, Österreich und der Schweiz ab 13 Jahren. In Deutschland erlaubt § 5 Jugendarbeitsschutzgesetz Kindern über 13 Jahre leichte Arbeiten mit Einwilligung der Eltern: höchstens zwei Stunden täglich und nicht zwischen 18 und 8 Uhr. In Österreich zieht § 5a KJBG die Grenze ebenfalls bei zwei Stunden, aber erst um 20 Uhr; in der Schweiz nennt das Merkblatt des SRK Kanton Bern 13 als Mindestalter und höchstens drei Stunden, solange die betreuten Kinder wach sind.

Babysitter-Alter: Wie lange und bis wie viel Uhr darf man babysitten?

Stand Oktober 2026.

Deutschland: Babysitten ab 13, zwei Stunden und nicht nach 18 Uhr

Das Jugendarbeitsschutzgesetz nennt alle unter 15 Kinder und alle von 15 bis 17 Jugendliche. Kinder zu beschäftigen ist verboten. Fürs Babysitten zählt diese Ausnahme: Kinder über 13 Jahre dürfen mit Einwilligung der Sorgeberechtigten leichte, für sie geeignete Arbeiten übernehmen. Die Kinderarbeitsschutzverordnung zählt dazu die Betreuung von Kindern in privaten Haushalten.

Die Grenzen aus § 5:

  • höchstens zwei Stunden täglich
  • nicht zwischen 18 und 8 Uhr
  • nicht vor dem Schulunterricht und nicht währenddessen

Für das Wochenende verweist § 5 auf die Vorschriften für Jugendliche (§§ 15 bis 31). Samstags ist die Arbeit im Familienhaushalt zulässig, sonntags nur, wenn die oder der Jugendliche in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist. Für eine Babysitterin, die nicht bei euch wohnt, fällt der Sonntag damit weg.

Wer mit 15, 16 oder 17 noch vollzeitschulpflichtig ist, wird wie ein Kind behandelt: zwei Stunden, Schluss um 18 Uhr. In den Schulferien dürfen diese Jugendlichen höchstens vier Wochen im Kalenderjahr nach den Regeln für Jugendliche arbeiten. Wer nicht mehr vollzeitschulpflichtig ist, darf zwischen 6 und 20 Uhr beschäftigt werden. Ein regelmäßiger bezahlter Abend-Einsatz nach 20 Uhr liegt damit für alle Minderjährigen außerhalb des gesetzlichen Fensters.

Gefälligkeit oder Beschäftigung?

Das Gesetz gilt nicht für geringfügige Hilfeleistungen, die gelegentlich aus Gefälligkeit erbracht werden. Eine Zahl, ab wann daraus eine Beschäftigung wird, nennt es nicht. Die Minijob-Zentrale ordnet regelmäßige, bezahlte Betreuung bei euch zu Hause als Beschäftigung ein und Hilfe von Freunden, Verwandten oder Nachbarn als Gefälligkeit; eine Häufigkeitsgrenze nennt auch sie nicht. Bucht ihr regelmäßig und gegen Bezahlung, plant deshalb innerhalb der Zeitfenster. Wann ihr anmelden müsst, steht im Artikel Babysitter anmelden.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung nicht; sie sind nach § 22 Mindestlohngesetz keine Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes. Den Stundensatz handelt ihr selbst aus.

Österreich: Babysitten ab 13, zwei Stunden und nur bis 20 Uhr

Das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG) erlaubt in § 5a Kindern, die das 13. Lebensjahr vollendet haben, außerhalb der Schulstunden Arbeiten in einem Privathaushalt, sofern sie leicht und vereinzelt sind. Babysitten nennt der Paragraf nicht beim Namen, eine Zahl für „vereinzelt“ auch nicht. Als Kind gilt nach § 2, wer noch nicht 15 ist oder die Schulpflicht erst später beendet.

Die Bedingungen aus § 5a:

  • Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
  • höchstens zwei Stunden am Tag, auch an schulfreien Tagen
  • Unterricht und Arbeit zusammen höchstens sieben Stunden, nach Unterrichtsschluss eine Stunde frei
  • nicht an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen
  • nicht zwischen 20 und 8 Uhr; auch der Hin- und Rückweg darf nicht in diese Zeit fallen

Für Jugendliche in privaten Haushalten gilt das KJBG nach § 1 nicht. Arbeiten sie im Dienstverhältnis für euren Haushalt, greift das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz: Wer unter 18 ist und nicht im Haushalt wohnt, hat nach § 5 eine Ruhezeit von mindestens 15 Stunden, die 20 bis 7 Uhr einschließt. Abweichungen lässt § 5 aus dringenden, unaufschiebbaren Gründen zu oder schriftlich im Dienstschein, wenn Kleinkinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr zum Haushalt gehören.

Wie die Bezahlung über den Dienstleistungsscheck läuft, steht ebenfalls im Artikel Babysitter anmelden.

Schweiz: Kinderhüten ab 13, Lohn nach SRK-Empfehlung

Laut SECO dürfen Jugendliche ab dem vollendeten 15. Altersjahr arbeiten; Ausnahmen vom Mindestalter gibt es unter anderem für leichte Arbeiten. Das Merkblatt des SRK Kanton Bern hält fest, dass Art. 30 Abs. 2 des Arbeitsgesetzes Babysitting ohne Aufsicht von Erwachsenen ab 13 Jahren erlaubt.

In privaten Haushaltungen gelten laut SECO die Bestimmungen zum Mindestalter, die anderen Bestimmungen des Gesetzes und der Verordnungen dagegen nicht. Für Betriebe nennt das SECO Abendgrenzen, die ihr als Richtschnur nehmen könnt: bis 20 Uhr unter 16 Jahren, bis 22 Uhr ab 16.

Die Grundregeln und Tarife aus dem Merkblatt (Stand Mai 2026):

  • Für schulpflichtige Babysitter ist die Einwilligung der Eltern Voraussetzung.
  • Die betreuten Kinder sind mindestens drei Monate alt und nicht krank, höchstens drei gleichzeitig.
  • Solange die Kinder wach sind, dauert der Einsatz höchstens drei Stunden.
  • Nach 22 Uhr muss es möglich sein, bei euch zu schlafen. Übernachtet die Babysitterin, zahlt ihr eine Pauschale von mindestens 50 Franken.
  • Lohn-Empfehlung für die Betreuung von zwei Kindern: 8 bis 12 Franken pro Stunde für 13- bis 15-Jährige, 13 bis 18 Franken für 16- bis 25-Jährige, bei drei Kindern 2 Franken Zuschlag. Fahrkosten übernehmen die Eltern zusätzlich.

Das Waadtländer Rote Kreuz setzt dagegen 12 Franken unter 18 und 16 Franken ab 18 an.

Bei der AHV zählt der Jahrgang: Für Babysitter mit Jahrgang 2009 und jünger rechnet ihr 2026 keine Beiträge ab, danach bis zum Jahr des 25. Geburtstags erst, wenn der Lohn 750 Franken pro Jahr und Arbeitgeber übersteigt.

Was sollten Eltern vor dem ersten Einsatz klären?

Die ersten vier Punkte folgen aus den Regeln oben, die übrigen aus dem Merkblatt des SRK Kanton Bern.

  • Alter erfragt und geklärt, ob die Schulpflicht noch läuft
  • Einwilligung der Eltern des Babysitters eingeholt
  • Beginn, Ende und Heimweg vereinbart und mit Zeitfenster und Höchstdauer eures Landes verglichen
  • Österreich, unter 15 oder noch schulpflichtig: kein Sonntag, kein Feiertag, Hin- und Rückweg nicht zwischen 20 und 8 Uhr
  • Stundensatz und Fahrkosten vorab vereinbart
  • Vor dem ersten Einsatz zum Kennenlernen getroffen
  • Telefonnummer hinterlegt, unter der ihr erreichbar seid, oder Name und Kontaktdaten einer anderen Person für den Notfall
  • Gewohnheiten, Mahlzeiten und Schlafenszeit besprochen; gezeigt, wo Windeln, Pyjama und Erste-Hilfe-Material liegen
  • Beim ersten Einsatz in der Nähe geblieben
  • Hausschlüssel dagelassen, Rückkehrzeit genannt und eingehalten
  • Haftpflicht geklärt: Deckt die private Haftpflichtversicherung des Babysitters Schäden beim Hüten?

Was auf den Zettel für den Abend gehört, zeigt die Babysitter-Checkliste mit Infoblatt.

Wie plant ihr die Babysitter-Einsätze im Kalender?

Tragt jeden Einsatz mit Beginn und Ende in den Kalender ein, dann seht ihr, ob er ins Zeitfenster passt. Im Familienplaner legt ihr den Termin über die Schnelleingabe an, etwa mit „Babysitten Lena Freitag 16 Uhr“. Schickt ihr der Babysitterin den Link zum Kalender-Feed (iCal), abonniert sie ihn in Apple Kalender, Google Kalender oder Outlook und sieht die Termine auf dem eigenen Handy, nur lesend. Der Feed enthält alle Termine der Familie, nicht nur ihre Einsätze. Die gesetzlichen Feiertage nach Bundesland oder Kanton stehen ebenfalls im Kalender; in Österreich dürfen Kinder an diesen Tagen nicht beschäftigt werden. Die Stunden zählt ihr selbst zusammen; eine Tabelle zum Kopieren steht im Artikel zum Babysitter-Stundenzettel.

Häufige Fragen

Darf man mit 12 babysitten?

In Deutschland nicht als Beschäftigung: Das Jugendarbeitsschutzgesetz verbietet die Beschäftigung von Kindern und lässt leichte Arbeiten wie Kinderbetreuung erst für Kinder über 13 Jahre zu. Nicht unter das Gesetz fallen geringfügige Hilfeleistungen, die gelegentlich aus Gefälligkeit erbracht werden.

Wie lange darf man mit 13 oder 14 babysitten?

In Deutschland höchstens zwei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr und nicht vor oder während des Schulunterrichts. In Österreich höchstens zwei Stunden am Tag, nicht zwischen 20 und 8 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen. In der Schweiz nennt das SRK Kanton Bern höchstens drei Stunden, solange die betreuten Kinder wach sind.

Darf eine 16-Jährige abends babysitten?

In Deutschland dürfen Jugendliche nur zwischen 6 und 20 Uhr beschäftigt werden; wer noch vollzeitschulpflichtig ist, wird wie ein Kind behandelt und darf nicht zwischen 18 und 8 Uhr arbeiten. In Österreich haben unter 18-Jährige im Dienstverhältnis, die nicht im Haushalt wohnen, eine Ruhezeit von mindestens 15 Stunden, die 20 bis 7 Uhr einschließt. In der Schweiz gelten im Privathaushalt laut SECO nur die Bestimmungen zum Mindestalter.

Brauchen minderjährige Babysitter die Erlaubnis ihrer Eltern?

Mit 13 und 14 ja: In Deutschland verlangt das Jugendarbeitsschutzgesetz die Einwilligung der Sorgeberechtigten, in Österreich das KJBG die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. In der Schweiz nennt das Merkblatt des SRK Kanton Bern die Einwilligung der Eltern als Voraussetzung für schulpflichtige Babysitter.

Gilt der Mindestlohn für minderjährige Babysitter?

In Deutschland nicht: Unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung gelten nach § 22 Mindestlohngesetz nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes. In der Schweiz empfiehlt das SRK Kanton Bern für die Betreuung von zwei Kindern 8 bis 12 Franken pro Stunde für 13- bis 15-Jährige und 13 bis 18 Franken für 16- bis 25-Jährige.